Zierpflanzen reichen nicht aus

Gericht bestätigt Rückbaupflicht für Schottergarten

Die "Gärten des Grauens" beschäftigen nach wie vor die Gerichte in Deutschland - trotz Verboten.(Quelle: Pexels.com / Karola G)
Die "Gärten des Grauens" beschäftigen nach wie vor die Gerichte in Deutschland - trotz Verboten.
09.01.2026

Ein paar Pflanzen machen einen Schottergarten nicht zur Grünfläche aus – das hat ein Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg nun bestätigt. Schottergärten, auch gerne „Gärten des Grauens“ genannt, stehen schon seit einigen Jahren im Verruf, da sie als nicht besonders umweltfreundlich gelten. Vor einiger Zeit landete erneut ein Fall vor Gericht.

Ein Grundstückseigentümer hatte dabei seinen Vorgarten ohne Baugenehmigung in eine Schotterfläche verwandelt, wie das Onlineportal My Homebook berichtete – inklusive Unkrautvlies, das den Boden abdichtet. Auf Anordnung der Bauaufsichtsbehörde sollte er den Umbau rückgängig machen. Der Mann wehrte sich, doch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte: Die Rückbauanordnung ist rechtens. Die Begründung der Richter: Eine mit Schotter bedeckte und versiegelte Fläche gilt als bauliche Anlage und widerspricht dem in der Landesbauordnung verankerten Grünflächengebot. Eine Begrünung im rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.

Der Grundstückseigentümer verwies auf die vorhandenen Zierpflanzen, die zwischen dem Schotter gesetzt wurden. Doch das überzeugte das Gericht nicht: Die Anwesenheit einzelner Pflanzen ändere nichts daran, dass die Fläche optisch von Schotter dominiert und insektenfeindlich versiegelt sei. Das Urteil macht deutlich, dass derartige Umgestaltungen nicht nur genehmigungspflichtig sein können, sondern auch gegen Umweltauflagen verstoßen.

Nicht das erste Urteil rund um Schottergärten

Immer wieder sind die umstrittenen Schottergärten ein Thema, obwohl sie beispielsweise in NRW und Baden-Württemberg baurechtlich verboten sind. Wie das Verwaltungsgericht Hannover bereits 2023 urteilte, können Behörden die Beseitigung eines Schottergartens verlangen, wenn er aus behördlicher Sicht unzulässig ist. Auch in diesem Fall wurden Grünpflanzen gesetzt – laut den Richtern reichte das allerdings nicht aus. Wichtig sei, ob die Grünfläche von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt sei. Steinelemente sollten eine untergeordnete Bedeutung haben.

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