Eine POS-Präsentation wie diese würde künftig nicht mehr zulässig sein. Es müsste direkt belegt werden, warum die Produkte energiesparend und umweltfreundlich sind. 
Eine POS-Präsentation wie diese würde künftig nicht mehr zulässig sein. Es müsste direkt belegt werden, warum die Produkte energiesparend und umweltfreundlich sind. 

EU-Richtlinien | Langfassung

Im Graubereich

Werbeaussagen wie „nachhaltig“ sind künftig infolge der Empco-Richtlinie nicht mehr erlaubt – es sei denn, sie sind nachweisbar. In der Branche wird die Richtlinie oft kritisiert. Patricia Lübeck und Christoph Seidel erklären, warum. 

Inwiefern unterscheiden sich die Empco- und die gestoppte Green-Claims-Richtlinie?

Patricia Lübeck: Die Green Claims Directive ist ein detailliertes Regelwerk, das darauf ausgelegt war, dass Umweltaussagen eines Unternehmens zu 100 Prozent korrekt wissenschaftlich überprüft werden sollten. Diese ausführliche Prüfung wäre wohl sehr teuer und aufwändig geworden. Gerade für große Unternehmen mit einer hohen Sortimentsbreite und -tiefe wäre das kaum umsetzbar. Grundsätzlich stellt sich bei den neuen Regelungen die Frage, ob sich der Aufwand für die Werbeaussage überhaupt lohnt.

Empco (Empowering Consumers for the Green Transition) wiederum soll einen Mindeststandard abbilden, um die Verbraucher transparent zu informieren. Schwammige Formulierungen sind nicht mehr erlaubt. Hier werden keine hochkomplexen Nachweisverfahren erwartet, sondern nur Zertifizierungen. Eigentlich müsste man vom neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sprechen, denn die Empco-Richtlinie ist nun in das UWG-Gesetz aufgenommen worden.

Christoph Seidel: Gleichzeitig können Produkte mit kritischen Inhaltsstoffen, die man sich nicht gerade morgens aufs Butterbrot schmieren würde, insgesamt sehr wohl eine positive Umweltauswirkung haben. Diese dann per se zu regulieren oder nicht mehr empfehlen zu dürfen, könnte für ganze Produktgruppen problematisch werden.

Patricia Lübeck war zum Zeitpunkt des Interviews Legal Compliance Officer beim Verein Lauterer Wettbewerb.
Patricia Lübeck war zum Zeitpunkt des Interviews Legal Compliance Officer beim Verein Lauterer Wettbewerb. (Quelle: Verein Lauterer Wettbewerb)

Wer kontrolliert, dass sich die betroffenen Unternehmen an dieser Richtlinie orientieren?

P. L.: Das sind Vereine wie unserer, die gegen Unternehmen vorgehen und Abmahnungen aussprechen können, wenn diese gegen das dann gültige UWG verstoßen. Auch Verbände und Marktaufsichtsbehörden können aktiv werden.

C. S.: Außerdem können sich Wettbewerber sowie klageberechtigte Verbraucherschutzorganisationen hier rechtlich positionieren.

 

Was erhofft man sich davon?

C. S.: Man will weniger Greenwashing-Phrasen, weniger Irreführung der Verbraucher, gerade bei Käufen des täglichen Bedarfs. Das Gesetz zielt eher auf einen Spontan-Eindruck des Kunden im Markt. Man legt ein Produkt in den Einkaufswagen und soll schnell darüber aufgeklärt werden. Dagegen ist grundsätzlich nichts zu sagen. Unternehmen müssen ihre Marketingaussagen stärker hinterfragen. Vielleicht werden es dadurch sogar bessere Werbetexte.

Christoph Seidel arbeitet bei der IDV GmbH in der Unternehmenskommunikation für dieLichtmarken Megaman, Megatron und Lightme. Er ist ehrenamtlicher Beirat im Verein Lauterer Wettbewerb.
Christoph Seidel arbeitet bei der IDV GmbH in der Unternehmenskommunikation für dieLichtmarken Megaman, Megatron und Lightme. Er ist ehrenamtlicher Beirat im Verein Lauterer Wettbewerb. (Quelle: IDV)

Warum wird die Richtlinie in der Branche so stark kritisiert? Ist es nicht etwas Gutes, wenn man Nachhaltigkeitsaussagen transparent kommuniziert – aus Sicht des Verbraucherschutzes ebenso wie aus der Perspektive eines Unternehmers, der sich als vertrauenswürdiger Anbieter präsentieren kann?

P. L.: Die Theorie stimmt, aber es wurde zu wenig an die Praxis gedacht. Die EU hätte sich intensiver mit der Umsetzungsaufgabe der Unternehmen auseinandersetzen müssen. Man könnte etwa den Spieß umdrehen und konkrete Angaben machen, welche Aussagen in Ordnung wären.

C. S.: Es gibt ja eine schwarze Liste, doch die beinhaltet nur Beispielworte. Es sind noch nicht einmal alle Begriffe erfasst, die abgemahnt werden könnten. Man bewegt sich permanent in einem Graubereich.

Wir als Branche haben kein Problem damit, dass überzogene Umweltaussagen reguliert werden. Es soll nicht mehr das Blaue vom Himmel herunter versprochen werden, was letztendlich nicht gehalten wird.

Kritisch zu bewerten ist vielmehr die Umsetzung: Die Fristsetzung bis zum 27. September bedeutet, dass man auch rückwirkend alle nicht belegten Umweltaussagen in Druckschriften, am POS und im Internet aufstöbern und eliminieren muss. Das ist nicht nur aufwändig und teuer, das ist schlichtweg nicht hundertprozentig umzusetzen.

 

Inwiefern ist IDV davon betroffen?

C. S.: Durch eine erhebliche Prüfungspflicht. Wir müssen alle gedruckten und im Internet veröffentlichten Werbeaussagen überprüfen. Das sind etwa Prospekte und Kataloge, betrifft aber auch Produktverpackungen, die bereits im B2B- und B2C-Bereich im Umlauf sind. Das geht auch über den DIY-Bereich hinaus. Wenn ein Profi-Produkt über den Großhandel an einen Handwerksbetrieb verkauft wird, der es im Ladengeschäft oder online Endkunden anbietet. Diese Übergänge zwischen B2B und B2C sind aus meiner Sicht nicht klar spezifiziert.

Das zweite große Thema sind die Aussagen zur Garantie und Gewährleistung. Die neuen Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gelten ebenfalls ab 27. September.

P. L.: Ab dann kommt eine weitere Informationspflicht hinzu: Die EU führt ein verpflichtendes, einheitliches EU-Label zur Information über die gesetzliche Gewährleistung ein und ein Garantielabel, sofern eine freiwillige Herstellergarantie besteht. Das Gewährleistungslabel wiederum muss künftig samt QR-Code einmal im Verkaufsbereich dargestellt werden.

Ist dem Händler eine Herstellergarantie bekannt, die länger gilt als die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren, muss er diese dem Verbraucher kommunizieren. Man konnte schon vorher mit Garantien auf Verpackungen werben, aber der Unterschied ist, dass es jetzt artikelspezifische Kennzeichnungspflichten gibt. Das heißt, jeder einzelne Artikel muss entsprechend seiner Garantie mit einem Label versehen werden. Das ist im Baumarkt mit seiner großen Hersteller- und Produktvielfalt kaum umsetzbar.

C. S.: Bei vielen Lampen beispielweise ist das auch gar nicht möglich, weil das Label im vorgeschriebenen Format nicht auf die Verpackung passt, denn es muss exakt 9,5 x 10 cm groß sein. Es darf auch nicht skaliert werden. Bei manchen unserer Produkte sind die Verpackungen bereits voll mit vorgeschriebenen Angaben wie dem Energieeffizienzlabel oder den Größenverhältnissen des Leuchtmittels. Wie soll man da noch einmal ein mindestens genauso großes Garantielabel ergänzen?

P. L.: Ausgedruckt auf der Verpackung kann das Label farbig oder schwarz-weiß sein. Online muss es farbig sein und darf in einem geschachtelten Format angezeigt werden, das sich mit einem Mausklick oder beim Darüberfahren mit der Maus ausklappen lässt. Es ist ja schön, dass es Garantien gibt, aber man hätte sie wenigstens skalieren müssen oder ein Kurzlabel entwickeln.

C. S.: Es ist auch die Frage, wie viele Menschen den QR-Code überhaupt abrufen.

Wir sind stets mit einer selbstbewussten Kulanz in den Markt gegangen. Wir haben Produkte ersetzt, auch wenn wir nicht eine bestimmte Garantiedauer kommuniziert haben. Künftig müssen wir unsere Garantiebedingungen so anpassen, dass nur noch Produkte darunterfallen, bei denen das auch korrekt kommuniziert werden kann.

P. L.: Der Gesetzgeber hatte diese Problematik auch auf dem Schirm und hat daher alternative Möglichkeiten eröffnet. Das Garantielabel darf auch am Warenregal unmittelbar neben dem spezifischen Artikel platziert werden. Bei Segmenten mit sehr kleinen Produkten wie etwa Leuchtmitteln wären die Regale dann aber mit Garantielabels überzogen. Was bringt es dem Verbraucher, wenn er zwischen all diesen Labels den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht? Ab wann beginnt eine Überinformation?

Im Verkaufsbereich des Handels muss künftig ein festgelegtes Label ausgehängt werden, das über die gesetzlich vorgeschriebene Gewähr­leistungsfrist von zwei Jahren informiert. Wer eine längere Garantie bietet, muss sie mit einem artikelspezifischen Label auf der Produktverpackung oder am Regal ausweisen.
Im Verkaufsbereich des Handels muss künftig ein festgelegtes Label ausgehängt werden, das über die gesetzlich vorgeschriebene Gewähr­leistungsfrist von zwei Jahren informiert. Wer eine längere Garantie bietet, muss sie mit einem artikelspezifischen Label auf der Produktverpackung oder am Regal ausweisen. (Quelle: IDV)

In welcher Rolle sehen Sie den Handel in dieser Thematik?

C. S. Der Handel reagiert schon: Er macht Lieferantenabfragen, ob es Produkte gibt, die von einer der genannten Regulierungen betroffen sind. Gleichzeitig muss er auch sein eigenes Portfolio im Blick behalten, also Eigenmarken und Präsentationen am Point of Sale.

 

Das heißt, alle Verpackungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, müssen umgestellt oder vernichtet werden? Auch die, die bereits in Umlauf sind?

P. L.: Ja, das kann unter Umständen passieren. Hersteller werden sich ebenso hüten, etwas auf Produkte zu schreiben, was (noch) nicht belegbar ist.

C. S.: Eigentlich braucht es eine Übergangsregelung. Das Übelste wäre, wenn bereits produzierte und ausgelieferte Ware vernichtet werden muss. Oder wenn man Garantiezusagen, die man eigentlich geben möchte, zumindest formell zurücknimmt, weil sie nicht kommunizierbar sind.

Der Handel könnte auch universelle Händlergarantien für ganze Warenkategorien aussprechen, die anstelle der produktbezogenen Herstellergarantie kommuniziert werden. Das wird bereits gemacht. Aber es will wohlüberlegt sein. Garantien sollen dem Verbraucher ein gutes Gefühl der Sicherheit geben. Sie sind in erster Linie ein Marketinginstrument.

Dies ist die Langversion des Beitrags aus der Printausgabe diy 9/2026.

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